Vereinssatzung des 

Turnverein Beyeröhde 1893 e.V. 

(Neufassung vom 23.04.2022) 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Beyeröhde 1893 e.V.“. Er ist unter der Nummer 1360 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.

  2. Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.

  3. Gerichtsstand ist Wuppertal

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins 

  1. Der Verein bezweckt die planmäßige Pflege von Leibesübungen aller Art als Mittel zur körperlichen und sittlichen Gesundung und Erziehung der Jugend sowie die Pflege der Geselligkeit.

  2. Innerhalb des Vereins sind Bestrebungen parteipolitischer und konfessioneller Art nicht gestattet.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweiligen gültigen Fassung und zwar insbesondere durch die Förderung des Sports, sportlicher Übungen und Leistungen.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Der Verein ist durch seine einzelnen Abteilungen Mitglied der entsprechenden Fachverbände. Er erkennt die Satzungen dieser Fachverbände an und verpflichtet sich, Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse dieser Fachverbände zu beachten und zu befolgen.

  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereins können nur unbescholtene Personen werden.

  2. Die Mitglieder des Vereins sind:

    a) ordentliche ( aktive und passive ) Mitglieder ( vom vollendeten 16. Lebensjahr an ),

    b) Ehrenmitglieder

    c) Jugendliche ( vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum 16.Lebensjahr )

    d) Schülerinnen, Schüler und Kinder unter 14 Lebensjahren.

  3. Nur die ordentlichen Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen nicht mehr als drei Monate im Rückstand oder in seinen Rechten nicht eingeschränkt sind (siehe §4 Ziff.6) und die Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.

  4. Jugendliche können den Mitgliederversammlungen als Zuhörer beiwohnen, wenn die Versammlung nicht anders entscheidet.

  5. Sämtliche Mitglieder – ausgenommen passive – haben das Recht, an allen Übungsarten des Vereins teilzunehmen.

§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand ( Vordruck ). Bei Jugendlichen ( §3 Ziff. 2c ) kann, bei Schülerinnen, Schülern und Kindern ( §3 Ziff. 2d ) muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten gefordert werden.

  2. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab oder wird aus dem Mitgliederkreise gegen eine Aufnahme schriftlich oder mündlich begründeter Einspruch erhoben, so steht der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Anrufung des Ältestenrates offen, der nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

  3. Ein abgelehnter Aufnahmeantrag kann erst nach Ablauf eines Jahres erneuert werden.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    a) freiwilligen Austritt,

    b) Ausschluss aus dem Verein

    c) Dem Tod.

  5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist jederzeit zulässig. Das austretende Mitglied ist jedoch zur Zahlung des Vereinsbeitrages bis zum Schluss des Kalenderjahres verpflichtet Mit dem Tage der Austrittserklärung oder des Ausschusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.

  6. Der Vorstand kann einem Mitglied ohne Aufhebung der Pflichten die Rechte der Mitgliedschaft bis zur Dauer von sechs Monaten entziehen, wenn es seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet hat. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

    a) seinen Beitrag nur auf Grund eines Gerichtsbeschlusses ( z. B. Mahnbescheid ) gezahlt hat,

    b) sich den Anweisungen des Turn- und Sportrates, seiner Mitarbeiter oder des Ältestenrates widersetzt,

    c) sich grober Verstöße gegen die Vereinszwecke und -satzungen schuldig macht,

    d) Das Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Betragen schädigt.

  7. Von dem Beschluss des Vorstandes ist das betreffende Mitglied schriftlich zu unterrichten und ihm unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.

  8. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem gesperrten oder ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Anrufung des Ältestenrates offen, der nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

  9. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf eines Jahres Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen.                          

                                                                                                                                                                                        

§5 Organe des Vereins 

  1. Organe des Vereins sind:

    a) der Vorstand,

    b) der Sportausschuss

    c) der Sportrat

    d) der Ältestenrat

    e) die Mitgliederversammlung.

    f) die Sportjugend

§6 Der Vorstand 

  1. Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er setzt sich zusammen aus:

    a) dem/der Vereinsvorsitzenden ( 1.Vorsitzende/r )

    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden ( 2.Vorsitzende/r )

    c) dem/der Kassenwart/in

    d) dem/der Jugendwart/in

    e) dem/der Pressewart/in

    f) dem/der Sozialwart/ in

  2. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins, im Sinne des §26 BGB erfolgt durch den Vorstand. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein. Der Vorstand ist berechtigt, auch anderen Vereinsmitgliedern unter Hergabe einer schriftlichen Vollmacht mit der rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins zu beauftragen.

  3. Mitglied des Vorstandes kann werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist und dem Verein ununterbrochen ein Jahr als ordentliches Mitglied angehört.

  4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Entlastung oder zur Erfüllung besondere Aufgaben Mitarbeiter zu berufen, die jedoch nur beratende Stimme haben.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes können an den fachlichen Beratungen des Sportausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

§7 Der Sportausschuss 

  1. Der Sportausschuss hat die Aufgabe und die Pflicht, den Übungs- und Wettkampfbetrieb des Vereins zu leiten und zu fördern, alle damit im Zusammenhang stehenden Frage zu behandeln sowie die diesbezüglichen Beschlüsse nach Zustimmung des Vereinsvorsitzenden oder seines Stellvertreters zur Durchführung zu bringen. Wenn die Ausführung dieser Beschlüsse mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushalt nicht vorgesehen sind, muss dazu die Zustimmung des Vorstandes eingeholt werden, der endgültig entscheidet.

  2. Sportausschuss setzt sich zusammen aus:

    a) Sportwart, dem die Leitung obliegt und den Vorsitz führt,

    b) den fachlichen Leiterinnen bzw. Leitern der einzelnen Abteilungen des Vereins,

    c) den vom Sportrat mit der Ausübung besonderer fachlicher Aufgaben betrauter Mitarbeiter, die nur beratende Stimme haben und deren Berufung nicht durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen und genehmigt zu werden braucht.

    In den Sportausschuss kann gewählt oder berufen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig.

§8 Der Sportrat 

Dem Sportrat obliegt die Leitung des Vereins. Er setzt sich zusammen aus Vorstand und dem Sportausschuss.  

§9 Der Ältestenrat 

  1. Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus:

    a) dem Vereinsvorsitzenden

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

    c) drei ordentlichen Mitgliedern, die dem Sportrat nicht angehören dürfen und mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind.

  2. Vorsitzender des Ältestenrates ist der Vereinsvorsitzende.

  3. Bei allen in der Satzung vorgesehenen Fällen ist die Entscheidung des Ältestenrates herbeizuführen. Zu seinen Aufgaben zählt auch die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten unter den Mitgliedern, Ehrenverfahren und das Aussprechen von Verwarnungen.

  4. Der Vorschlag auf Ernennung eines Ehrenmitgliedes kann der Mitgliederversammlung nur auf Antrag des Ältestenrates unterbreitet werden.     

§10 Einberufung des Vorstandes, des Sportrates und des Ältestenrates 

  1. Der Vorstand bzw. der Sportrat werden vom Vereinsvorsitzenden zusammen gerufen, sooft es ihm erforderlich erscheint oder wenn drei seiner Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Begründung beantragen.

  2. Der Ältestenrat wird zusammengerufen, sooft es der Vorsitzende für erforderlich hält, wenn über Fälle, die nach der Satzung vorgesehen sind, Entscheidungen getroffen werden müssen, oder wenn drei Mitglieder die Eiberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.                

       

§11 Die Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet im Laufe der drei ersten Monate des Geschäftsjahres statt.

  2. Die Vorankündigung dazu muss mindestens zwei Wochen vorher am „ Schwarzen Brett „ erfolgen; zusätzlich kann sie in der Vereinszeitung erfolgen.

  3. Anträge für die Jahreshauptversammlung sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Vorankündigung der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vereinsvorsitzenden einzureichen.

  4. Zur ordentlichen Jahreshauptversammlung müssen die stimmberechtigten Mitglieder mindestens fünf Tage vorher unter Angabe von Tag, Stunde und Ort der Versammlung sowie der Tagesordnung eingeladen werden, und zwar durch: Anschlag am „ Schwarzen Brett „ ( Ziff. 2 ) ; zusätzlich kann durch Vereinszeitung oder Rundschreiben eingeladen werden. Die Ladung muss folgende Punkte der Tagesordnung enthalten:

    1) Berichte des Vorstandes, des Sportrates und des Ältestenrates,

    2) Entlastung der unter 1) genannten,

    3) Wahlen

    4) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festsetzung der Beiträge und Abgaben sowie deren Fälligkeiten,

    5) vorliegende Anträge.

  5. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung gelangen, wenn dazu mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung erteilen ( sog. Dringlichkeitsanträge )

  6. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftwart

    zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen ( im Übrigen siehe hierzu §15 ).

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

    Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit verwirft. Abstimmungen müssen nur dann durch Stimmzettel erfolgen, wenn es von einem Stimmberechtigten verlangt wird.

    a) Anträge auf Änderung der Satzung bedürfen ¾ Mehrheit.

    b) Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind unzulässig.

    c) Vom Amtsgericht geforderte Satzungsänderungen bedürfen nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Sie können vom Vorstand nach §26 BGB beschlossen werden.

  8. Bei Wahlen ist jedes zu wählende Mitglied des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang durch Stimmzettel zu wählen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann die Wahl durch Zuruf ( Akklamation ) erfolgen, wenn dagegen aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird.

  9. Bekommt ein zu wählendes Mitglied des Vorstandes in einem Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegeben Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagen statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

  10. Mitglieder des Ältestenrates ( s. §) Ziff. 1d ) können zusammen in einem Wahlgang gewählt werden, wenn hiergegen kein Widerspruch erfolgt. andernfalls wird Einzelwahl durch Akklamation vorgenommen.

  11. Der Vereinsvorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Außerachtlassung der Vorankündigung mit einer Frist von fünf Tagen einberufen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

  12. Der Vereinsvorsitzende muss innerhalb von zwei Wochen unter der Beachtung der Vorschriften dieser Satzung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies der Sportrat, der Ältestenrat oder 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

§12 Ausübung der Ämter 

  1. Die Mitglieder des Sportrates und des Ältestenrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  2. Personen, die dem Verein gegenüber in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren Leistung ausschließlich gegen Bezahlung erfolgt, können nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Ältestenrates sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§13 Amtsdauer und Wahlen  

  1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes ( §6 Ziff. 1c – h ) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beim ersten Wahlgang werden der 2. Vorsitzende und der Sozialwart für ein Jahr gewählt, um das wechselseitige Ausscheiden der Vorstandsmitglieder zu ermöglichen. Die Mitglieder des Sportausschusses ( §7 Ziff. 2b,c ). werden für 2 Jahre von den Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Wiederwahl ist unbegrenzt statthaft.

  2. Die Wahl der ordentlichen Mitglieder des Ältestenrates ( §9 Ziff. 1d ) erfolgt für die Dauer von drei Jahren, und zwar durch die Mitgliederversammlung.

  3. Scheidet ein Mitglied des Sportrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so nimmt der Sportrat selbst die Ergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vor

  4. Scheidet ein Mitglied zu §9 Ziff. 1d des Ältestenrates aus, so wird die Ergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Sportrat und Ältestenrat gemeinsam vorgenommen.

  5. Die Wahl hat in der Form zu erfolgen, dass in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der 1.Vorsitzende, der Kassenwart, der Pressewart und der Jugendwart gewählt wird. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt: Der 2.Vorsitzende, und der Sozialwart.

§14 Beschlussfassung 

  1. Die Organe sind, soweit die Satzung nicht anders vorschreibt, beschlussfähig, wenn mindestens 60% seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit verwirft.

  2. Die Beschlüsse des Ältestenrates müssen mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden.

  3. Jedes Mitglied des Vorstandes, des Sportrates sowie des Ältestenrates hat sich bezüglich der Ausführung seiner Amtstätigkeit den gefassten Beschlüssen zu unterwerfen.

§15 Protokollführung, Verlesung der Beschlüsse 

Die Beschlüsse der Organe sind in einem Protokoll aufzunehmen und vom Verhandlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ( s. auch §11 Ziff. 6 ). Die Beschlüsse sind zu Beginn der folgenden Sitzung vom Protokollführer zur Anerkennung der Niederschrift zu verlesen.

§16 Beiträge 

  1. Der Vereinsjahresbeitrag sowie alle sonstigen geldlichen Verpflichtungen der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jeweils ein Viertel des Jahresbeitrages ist zum Quartalsbeginnbeginn fällig.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrages und sonstiger Abgaben befreit.

  3. Über Stundung sowie Erlass von Beiträgen und Abgaben entscheidet der Vorstand.

    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins        

      

§17 Kassenprüfung 

Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt.

Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Beanstandungen sind dem Vorstand und dem Ältestenrat unverzüglich zu melden.

Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig; jedoch hat spätestens nach zwei Jahren im Wechsel einer der Kassenprüfer auszuscheiden. Mitglieder des Sportrates, sowie des Ältestenrates sollten nicht gewählt werden.         

                                                                                               

§18 Zahlungsanweisung 

Bei Vertragsabschlüssen, die Zahlungsverpflichtungen des Vereins von Mehr als einer Summe von 15% des Jahreshaushaltsplan begründen und nicht darin vorgesehen sind und über Zahlungen in solcher Höhe und in solcher Art, kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.

§19 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt ferner über die Art der Abwicklung des vorhandenen Vermögens.

  2. Das Vermögen des Vereins fällt alsdann an die Stadt Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, und zwar für im Stadtkreis ansässige Vereine mit gleichgerichteten Zielen und Bestrebungen wie des aufgelösten Vereins. Diese Bestimmung gilt ebenso bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

  3. Die Auflösung des Vereins kann jedoch nicht beschlossen werden, solange sich noch mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder für sein Fortbestehen erklären.

 

Wuppertal, 23.04.2022